AGB

Einheitliche Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau

Stand 2. September 2010

Der Verein zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e. V. hat durch Beschluss vom 2. September 2010 die folgenden „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ beschlossen. Sie wurden aufgrund der 2008 kartellrechtlich erforderlichen Selbsteinschätzung angepasst.
Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ verwirklichen ausgewogene Vertragsbedingungen gemäß dem Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den Vorgaben in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der einschlägigen Rechtsprechung.
Sie schaffen Transparenz und fördern den Qualitäts- und Preiswettbewerb im Interesse von Auftraggebern und Auftragnehmern. Unangemessenen und gegen Treu und Glauben verstoßenden Risikoverlagerungen wird vorgebeugt.

 

A. Einheitliche Angebots- und Vertragsbedingungen

A.1 VOB als Angebots- und Vertragsgrundlage – Prüfungs-, Mitteilungs- und Sorgfalts- pflichten

(1) Rechte und Pflichten der Auftragnehmer und der Auftraggeber bestimmen sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Angebots- und Vertragsgrundlage ist.

(2) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich der in den nachfolgenden Konditionen genannten Umstände Prüfungs- und Mitteilungspflichten, die nach Maßgabe der sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Soweit der Auftragnehmer nach Vorgaben der VOB/C Bauverfahren und Bauablauf bestimmt und in Störungsfällen nach Vorgaben der VOB/C Anordnungen oder gemeinsame Festlegungen geboten sind, treffen den Auftragnehmer darüber hinaus in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllende Unterrichtungs-, Aufklärungs- und Kooperationspflichten. Der Auftragnehmer trägt die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten.

A.2 Genehmigungen

(1) Der Auftraggeber hat die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen bauvorhabenbezogenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen herbeizuführen.

(2) Hieran ändert sich nichts, wenn der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, die für die Genehmigungserteilung notwendigen Unterlagen zu beschaffen und/oder den Antrag zu stellen und diese Verpflichtung fachgerecht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erfüllt worden ist.

(3) Gibt der Auftraggeber das Bauverfahren nicht vor und wählt der Auftragnehmer ein Verfahren, für das bauordnungsrechtlich eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, ist deren Erwirkung Sache des Auftragnehmers.

A.3 Rechtzeitigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

(1) Der Auftraggeber hat für die Rechtzeitigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm dem Auftragnehmer vor und/oder bei Vertragsabschluss sowie während der Vertragsdurchführung für die Realisierung des Bauvorhabens zur Verfügung gestellten verbindlichen Unterlagen (Bauunterlagen wie Pläne, Leistungsbeschreibung, Ausführungszeichnungen, Gutachten etc.) einzustehen.

(2) Der Auftragnehmer hat für die Rechtzeitigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm für die Realisierung des Bauvorhabens erstellten und für die Festlegung des Bauverfahrens, des Bauablaufs und der Art und des Einsatzes der Baugeräte erforderlichen Unterlagen einzustehen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer darüber hinaus Planungsleistungen erbringt.

A.4 Baugrund

(1) Sofern sich während der Vertragsdurchführung Abweichungen zu den im Vertrag enthaltenen Angaben betreffend Boden- und/oder Wasserverhältnissen herausstellen trägt der Auftraggeber bei Einhaltung der Voraussetzungen der VOB/B die Folgen (wie z.B. verlängerte Bauzeit und/oder zusätzliche Kosten des Auftragnehmers).

(2) Enthält die Ausschreibung keine oder keine eindeutigen Angaben zu den Boden- und/oder Wasserverhältnissen, sind die von dem Auftragnehmer in seinem Vertragsbestandteil gewordenen Angebot schriftlich sachgemäß festgelegten Annahmen zu den vorgenannten Verhältnissen maßgebend. Ergeben sich zu diesen Verhältnissen im Verlauf der Vertragsdurchführung Abweichungen, so gilt Abs. 1 entsprechend.

A.5 „Sparten“ im Baugrund

Der Auftraggeber trägt bei Einhaltung der Voraussetzungen der VOB/B und VOB/C die Folgen (wie z. B. verlängerte Bauzeit und/oder zusätzliche Kosten des Auftragnehmers) für die in der Ausschreibung nicht oder unzutreffend angegebenen Ent- und/oder Versorgungsleitungen.

A.6 Vorgaben des Auftraggebers bezüglich Bauverfahren, Bauablauf, Art und Einsatz der Geräte

Der Auftraggeber trägt unter folgenden Voraussetzungen die Folgen (möglich: Bauzeitverzögerung, erhöhte Kosten, Drittschäden) der dem Auftragnehmer verbindlich gestellten Vorgaben hinsichtlich Bauverfahren, Bauablauf und Art und Einsatz der Baugeräte: Der Auftragnehmer hat diese detaillierten Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt und deren Einhaltung dokumentiert; der Auftragnehmer ist seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen; der dennoch ganz oder teilweise verfehlte Erfolg geht darauf zurück, dass die verbindlichen Vorgaben ungeeignet gewesen sind.

 

B. Verbindlichkeit und Umsetzung

B.1

Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, allen Angeboten in dem unter C bestimmten Geltungsbereich die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ zu Grunde zu legen.

B.2

Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, keine Vereinbarung zu treffen, die den „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ widerspricht.

B.3

Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ gelten gegenüber abweichenden Geschäftsbedingungen vorrangig.

 

C. Geltungsbereich

C.1

Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), sofern diese nicht zur Anwendung des Abschnitts 1, 2 VOB Teil A oder der Sektorenverordnung verpflichtet sind. Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).

C.2

Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ finden nur auf Verträge mit einem Spezialtiefbauanteil von mehr als 20 % der Bruttoangebotssumme Anwendung.

C.3

Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ gelten auch für Mitgliedsunternehmen, die sich an einer Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft mit nichtverpflichteten Unternehmen beteiligen. Macht der Spezialtiefbauanteil mehr als 20 % der Bruttosumme des Gesamtangebots aus, beteiligen sich die Mitgliedsunternehmen an der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft nicht, wenn die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ auf den Gesamtauftrag keine Anwendung finden.

C.4

Die „Einheitlichen Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau“ gelten nur für Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland und sofern auf diese Bauvorhaben kein ausländisches Vertragsrecht Anwendung findet.

 

D. Begriff Spezialtiefbau

Der Begriff Spezialtiefbau umfasst einen oder mehrere der nachfolgenden Vertragsinhalte:

  • komplette Baugruben oder Teile davon
  • Verbauwände und Böschungssicherungen
  • Verankerungen
  • Sohlen
  • Erdaushub für Baugruben
  • Gründungen
  • Pfähle
  • Bodenverbesserungen
  • Abdichtungen
  • Unterfangungen
  • Wasserhaltung, Grundwasserabsenkung
  • Injektionen, Düsenstrahlarbeiten

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